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Artikel 23 HPÜ

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.4.1957

Artikel 23

Wenn die mittellose Partei sich in einem anderen Staat aufhält als in dem, in welchem der Antrag auf Bewilligung des Armenrechtes gestellt werden soll, so kann ihr Antrag auf Bewilligung des Armenrechtes samt Zeugnissen, Erklärungen des Unvermögens und, gegebenenfalls, anderen Beweisurkunden, die zur Behandlung ihres Antrages dienlich sind, von dem Konsul ihres Staates der zur Entscheidung über den Antrag zuständigen Behörde oder der von dem Staat, in dem der Antrag behandelt werden soll, bezeichneten Behörde übermittelt werden.

Die oben in Artikel 9 Absatz 2, 3 und 4 sowie in den Artikeln 10 und 12 enthaltenen Bestimmungen über Rechtshilfeersuchen sind auf die Übermittlung von Ersuchen um Bewilligung des Armenrechtes und von ihren Beilagen anzuwenden.

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