Artikel 23
Schiedsurteile
- (1)Das Schiedsgericht legt in seinem Schiedsurteil seine Rechts- und Tatsachenfeststellungen samt ihren Begründungen dar und kann auf Verlangen einer Partei Rechtsschutz in folgender Form gewähren:
- (a) eine Erklärung, dass eine Handlung einer Partei eine Zuwiderhandlung gegen ihre Verpflichtungen gemäß diesem Abkommen darstellt,
- (b) eine Empfehlung, dass eine Partei ihre Handlungen mit ihren Verpflichtungen gemäß diesem Abkommen in Einklang bringen möge,
- (c) eine Entschädigung in Geld für Verluste oder Schaden, den der Investor der Antrag stellenden Partei oder seine Investition erlitten hat, oder
- (d) jede sonstige Form des Rechtsschutzes, dem die Partei, gegen die das Schiedsurteil ergeht, zustimmt, einschließlich Rückerstattung in Form von Sachleistungen an einen Investor.
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