Artikel 23
ARTIKEL 23 |
Das WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen findet zwischen den Vertragsparteien Anwendung.
Stellt eine Vertragspartei im Handel mit der anderen Vertragspartei Subventionen im Sinne der Artikel VI und XVI des GATT fest, so kann sie im Einklang mit dem WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen und ihren einschlägigen internen Rechtsvorschriften geeignete Maßnahmen gegen diese Praktiken treffen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)