Artikel 23
Besondere Vereinbarungen
Die zuständigen staatlichen Stellen der Vertragsstaaten sowie die Eisenbahnen können, soweit dies notwendig erscheint, zur Durchführung dieses Abkommens außer den im vorstehenden bereits vorgesehenen Vereinbarungen noch besondere Vereinbarungen abschließen. Dies gilt auch für die bei Eröffnung eines neuen Grenzüberganges notwendigen Regelungen sowie für Regelungen, die für Arbeiten an der Staatsgrenze oder in deren unmittelbarer Nähe zur Herstellung, Umgestaltung oder Erhaltung eines Grenzüberganges erforderlich sind.
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