Artikel 23 EFTA - Überwachungsbehörde, Gerichtshof

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel 23

Im Einklang mit den Artikeln 22 und 37 dieses Abkommens sowie den Artikeln 65 Absatz 1 und 109 sowie Anhang XVI des EWR-Abkommens und nach Maßgabe der in Protokoll 2 zu dem vorliegenden Abkommen enthaltenen Bestimmungen wird die EFTA-Überwachungsbehörde gewährleisten, daß die Bestimmungen des EWR-Abkommens betreffend das öffentliche Auftragswesen von den EFTA-Staaten angewendet werden.

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2020

Gesetzesnummer

10007300

Dokumentnummer

NOR12080040

alte Dokumentnummer

N5199319280L

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