Artikel 23 Abkommen zwischen Österreich und dem OPEC-Fonds für internationale Entwicklung über den Amtssitz des Fonds

Alte FassungIn Kraft seit 10.5.1982

Artikel 23

Neben den in Artikel 22 angeführten Privilegien und Immunitäten werden

  1. a) dem Generaldirektor die Privilegien und Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen für sich selbst, seinen Ehegatten und seine unterhaltsberechtigten Kinder gewährt, die Botschaftern, die Leiter diplomatischer Vertretungsbehörden sind, eingeräumt werden;
  2. b) den stellvertretenden Generaldirektoren, den Abteilungsleitern, den Höheren Angestellten sowie jenen weiteren Kategorien von Angestellten, die vom Generaldirektor mit Zustimmung der Regierung im Hinblick auf ihre verantwortliche Stellung im Fonds namhaft gemacht werden, die gleichen Privilegien und Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen eingeräumt, wie sie die Regierung den Mitgliedern vergleichbaren Ranges der diplomatischen Vertretungsbehörden in der Republik Österreich einräumt.

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2023

Gesetzesnummer

10000743

Dokumentnummer

NOR12010303

alte Dokumentnummer

N1198214682P

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