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Artikel 23 Abkommen zwischen Österreich und Bangladesch über die Förderung und den Schutz von Investitionen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2001

Artikel 23

Kosten

Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihrer Vertretung im Verfahren. Die Kosten des Schiedsgerichts tragen beide Vertragsparteien zu gleichen Teilen, sofern das Schiedsgericht nicht eine andere Aufteilung der Kosten festlegt.

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