ARTIKEL 23
Verbindungsbeamte
(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können vereinbaren, Verbindungsbeamte einer Vertragspartei befristet oder auf unbestimmte Zeit zu den zuständigen Dienststellen einer anderen Vertragspartei abzuordnen, um einander bei der Erledigung der Amtshilfe zu unterstützen.
(2) Die Verbindungsbeamten haben eine beratende und unterstützende Funktion. Sie sind nicht befugt, von sich aus im Hoheitsgebiet der aufnehmenden Vertragspartei tätig zu werden. Mit Zustimmung oder auf Ersuchen der zuständigen Behörden der Vertragsparteien können sie:
- a)den Informationsaustausch erleichtern und beschleunigen;b)Ermittlungen unterstützen;c)sich an der Erledigung von Amtshilfeersuchen beteiligen;d)das Gastland bei der Vorbereitung und Durchführung grenzüberschreitender Maßnahmen beraten und unterstützen;e)sonstige von den Vertragsparteien vereinbarte Tätigkeiten ausüben.
(3) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien regeln die Einzelheiten im gegenseitigen Einvernehmen.
(4) Die Verbindungsbeamten können die Interessen einer oder mehrerer Vertragsparteien vertreten.
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2018
Gesetzesnummer
20010185
Dokumentnummer
NOR40201366
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