ABSCHNITT 3
DER RAT
Artikel 237
Artikel 237
(ex-Artikel 204 EGV)
Der Rat wird von seinem Präsidenten aus eigenem Entschluss oder auf Antrag eines seiner Mitglieder oder der Kommission einberufen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
ABSCHNITT 3
DER RAT
Artikel 237
Artikel 237
(ex-Artikel 204 EGV)
Der Rat wird von seinem Präsidenten aus eigenem Entschluss oder auf Antrag eines seiner Mitglieder oder der Kommission einberufen.
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