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Artikel 237 AEUV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2009

ABSCHNITT 3

DER RAT

Artikel 237

Artikel 237
(ex-Artikel 204 EGV)

Der Rat wird von seinem Präsidenten aus eigenem Entschluss oder auf Antrag eines seiner Mitglieder oder der Kommission einberufen.

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