Artikel 22
Zurückziehen von Vorbehalten und von Einsprüchen gegen Vorbehalte
(1) Sofern der Vertrag nichts anderes vorsieht, kann ein Vorbehalt jederzeit zurückgezogen werden; das Zurückziehen bedarf nicht der Zustimmung eines Staates, der den Vorbehalt angenommen hat.
(2) Sofern der Vertrag nichts anderes vorsieht, kann ein Einspruch gegen einen Vorbehalt jederzeit zurückgezogen werden.
(3) Sofern der Vertrag nichts anderes vorsieht oder sofern nichts anderes vereinbart ist,
- a) wird das Zurückziehen eines Vorbehalts im Verhältnis zu einem anderen Vertragsstaat erst wirksam, wenn dieser Staat eine Notifikation des Zurückziehens erhalten hat;
- b) wird das Zurückziehen eines Einspruchs gegen einen Vorbehalt erst wirksam, wenn der Staat, der den Vorbehalt angebracht hat, eine Notifikation des Zurückziehens erhalten hat.
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2019
Gesetzesnummer
10000684
Dokumentnummer
NOR12009602
alte Dokumentnummer
N1198014715P
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