Artikel 22
(1) Die Vertragschließenden Teile kommen überein,
- a) klein zerteiltes Fleisch und Schlachtabfälle von Tieren jeglicher Art und
- b) von Schweinen überdies: Tierkörper und Tierkörperteile sowie Fleisch (Artikel 2 Absatz 3 lit. a) in gedämpftem, gesalzenem, geräuchertem und gepökeltem Zustand
- von der Einfuhr auszuschließen.
(2) Die Zentralveterinärbehörden können von dem unter Absatz 1 lit. b) angeführten Verbot Ausnahmen bewilligen, wenn damit die Gefahr einer Einschleppung von Tierseuchen nicht verbunden ist.
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2020
Gesetzesnummer
10010318
Dokumentnummer
NOR12131086
alte Dokumentnummer
N8196539567L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)