vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 22 Vertrag über Konkursrecht, Ausgleichsrecht und Vergleichsrecht (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1985

Artikel 22

(1) Unbeschadet der vorangehenden Bestimmungen sind die in einem Vertragsstaat getroffenen Entscheidungen und Anordnungen in einem Konkursverfahren in dem anderen Vertragsstaat anzuerkennen, auch wenn sie noch nicht rechtskräftig sind. Die Entscheidungen in Verfahren zur Feststellung streitig gebliebener Konkursforderungen und über den Rang einer Konkursforderung werden anerkannt, wenn sie rechtskräftig sind; Bescheide einer Verwaltungsbehörde, die keinem ordentlichen Rechtsmittel mehr unterliegen (Verwaltungsakte einer Behörde, die unanfechtbar sind) stehen einer rechtskräftigen Entscheidung gleich.

(2) Die Anerkennung darf nur versagt werden,

  1. 1. wenn die Entscheidung oder Anordnung sich auf ein Konkursverfahren bezieht, für das dieser Vertrag nicht gilt, oder
  2. 2. wenn die Anerkennung der öffentlichen Ordnung des Vertragsstaates, in dem die Entscheidung oder Anordnung geltend gemacht wird, widerspricht oder
  3. 3. wenn die Rechte der Verteidigung nicht gewahrt worden sind.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind für Auszüge aus dem Anmeldungsverzeichnis (aus der Konkurstabelle) sowie für Erklärungen Dritter, durch die diese neben dem Gemeinschuldner für die Erfüllung des Zwangsausgleichs (Zwangsvergleichs) Verpflichtungen übernommen haben, entsprechend anzuwenden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte