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Artikel 22 Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen - Protokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.7.2010

Artikel 22

Verwahrer

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen nimmt die Aufgaben des Verwahrers dieses Protokolls wahr.

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