Artikel 22 Übereinkommen (Nr. 63) über Statistiken der Löhne und Arbeitszeit in Bergbau, Industrie, einschließlich Baugewerbe, und Landwirtschaft

Alte FassungIn Kraft seit 26.11.1959

Das Übereinkommen wurde am 6. Juni 2024 durch Beschluss der Allgemeinen Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation auf ihrer 112. Tagung aufgehoben. Dies wurde im BGBl. nicht kundgemacht.

TEIL IV:

Statistiken der Löhne und der Arbeitszeit in der Landwirtschaft

Artikel 22

1. Es sind Lohnstatistiken für Arbeiter, die in der Landwirtschaft beschäftigt sind, zusammenzustellen.

2. Die Statistiken der landwirtschaftlichen Löhne müssen

  1. a) in Zeitabständen zusammengestellt werden, die zwei Jahre nicht überschreiten,
  2. b) für jede der hautsächlichlichsten Gegenden getrennte Zahlen angeben,
  3. c) gegebenenfalls die Art der Sachbezüge (einschließlich der Wohnung), die die Barlöhne ergänzen, und, soweit als möglich, auch die Schätzung ihres Barwertes angeben.

3. Die Statistiken der landwirtschaftlichen Löhne sind zu ergänzen durch Angaben über

  1. a) die Gruppen landwirtschaftlicher Arbeiter, auf die sich die Statistiken beziehen,
  2. b) die Art und die Quelle der Auskünfte, auf denen die Statistiken beruhen,
  3. c) die Verfahren, nach denen sie zusammengestellt sind,
  4. d) die gewöhnliche Arbeitszeit der erfaßten Arbeiter, soweit dies möglich ist.

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2025

Gesetzesnummer

10008175

Dokumentnummer

NOR40082091

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