Das Übereinkommen wurde am 6. Juni 2024 durch Beschluss der Allgemeinen Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation auf ihrer 112. Tagung aufgehoben. Dies wurde im BGBl. nicht kundgemacht.
TEIL IV:
Statistiken der Löhne und der Arbeitszeit in der Landwirtschaft
Artikel 22
1. Es sind Lohnstatistiken für Arbeiter, die in der Landwirtschaft beschäftigt sind, zusammenzustellen.
2. Die Statistiken der landwirtschaftlichen Löhne müssen
- a) in Zeitabständen zusammengestellt werden, die zwei Jahre nicht überschreiten,
- b) für jede der hautsächlichlichsten Gegenden getrennte Zahlen angeben,
- c) gegebenenfalls die Art der Sachbezüge (einschließlich der Wohnung), die die Barlöhne ergänzen, und, soweit als möglich, auch die Schätzung ihres Barwertes angeben.
3. Die Statistiken der landwirtschaftlichen Löhne sind zu ergänzen durch Angaben über
- a) die Gruppen landwirtschaftlicher Arbeiter, auf die sich die Statistiken beziehen,
- b) die Art und die Quelle der Auskünfte, auf denen die Statistiken beruhen,
- c) die Verfahren, nach denen sie zusammengestellt sind,
- d) die gewöhnliche Arbeitszeit der erfaßten Arbeiter, soweit dies möglich ist.
Zuletzt aktualisiert am
21.11.2025
Gesetzesnummer
10008175
Dokumentnummer
NOR40082091
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