1. zum Inkrafttreten vgl. Art. 24 2. Die Vereinbarung, BGBl. III Nr. 199/2023, tritt an die Stelle dieser Vereinbarung. 3. zum Außerkrafttreten vgl. Art. 29 Z 1, BGBl. III Nr. 199/2023
ABSCHNITT V
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 22
(1) Diese Vereinbarung begründet keinen Anspruch auf Zahlung von Leistungen für die Zeit vor seinem Inkrafttreten.
(2) Für die Feststellung des Anspruches auf Leistungen nach dieser Vereinbarung sind auch Versicherungszeiten zu berücksichtigen, die nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei vor Inkrafttreten dieser Vereinbarung zurückgelegt worden sind.
(3) Unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 1 gilt diese Vereinbarung hinsichtlich von Leistungen mit Ausnahme des Sterbegeldes auch für Versicherungsfälle, die vor ihrem Inkrafttreten eingetreten sind, soweit früher festgestellte Ansprüche nicht durch einmalige Leistungen abgegolten worden sind. In diesen Fällen sind Leistungen, die erst auf Grund dieser Vereinbarung gebühren, auf Antrag des Berechtigten nach den Bestimmungen dieser Vereinbarung festzustellen. Wird der Antrag auf Feststellung innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung eingebracht, so sind die Leistungen vom Inkrafttreten dieser Vereinbarung an zu gewähren, sonst von dem Tag an, der nach den Rechtsvorschriften jedes der beiden Vertragsparteien bestimmt wird.
(4) Bei Anwendung des Artikels 7 Absatz 1 gilt eine zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vereinbarung bereits entsendete Person als zu diesem Zeitpunkt entsendet.
Schlagworte
Übergangsbestimmung
Zuletzt aktualisiert am
18.01.2024
Gesetzesnummer
10008874
Dokumentnummer
NOR12107513
alte Dokumentnummer
N6199330098J
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