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Artikel 22 Soziale Sicherheit (Polen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2000

Artikel 22

Bezugsdauer

Die Bezugsdauer wird um die Zeit gemindert, in der der Arbeitslose im anderen Vertragsstaat innerhalb der letzten zwölf Monate vor dem Tag der Antragstellung bereits eine Leistung bei Arbeitslosigkeit bezogen hat.

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