Artikel 22.
Wer aus dem Scheck in Anspruch genommen wird, kann dem Inhaber keine Einwendungen entgegensetzen, die sich auf seine unmittelbaren Beziehungen zu dem Aussteller oder zu einem früheren Inhaber gründen, es sei denn, daß der Inhaber beim Erwerb des Schecks bewußt zum Nachteil des Schuldners gehandelt hat.
Zuletzt aktualisiert am
02.11.2026
Gesetzesnummer
10001935
Dokumentnummer
NOR12025937
alte Dokumentnummer
N2195518489R
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