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Artikel 22 Protokoll über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.6.2010

Artikel 22

Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen des Protokolls

Auf ihrem ersten Treffen legt die Tagung der Vertragsparteien durch Konsens außergerichtliche, nicht konfrontative und auf Konsultation beruhende kooperative Verfahren und institutionelle Regelungen zur Beurteilung und Förderung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Protokolls und zur Behandlung von Fällen fest, in denen die Bestimmungen nicht eingehalten wurden. Bei der Festlegung dieser Verfahren und Regelungen prüft die Tagung der Vertragsparteien unter anderem, ob Mitteilungen von Mitgliedern der Öffentlichkeit zu Angelegenheiten im Zusammenhang mit diesem Protokoll zugelassen werden.

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