vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 22 Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen EU, Mitgliedstaaten und Irak

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2018

Kapitel V

Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen

Artikel 22

Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen

(1) Die Vertragsparteien arbeiten bei gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen zusammen, um den Handel zu fördern und gleichzeitig Leben und Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen zu schützen. Das WTO-Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen (nachstehend „SPS-Übereinkommen“ genannt), das Bestandteil dieses Abkommens ist, findet im Verhältnis zwischen den Vertragsparteien sinngemäß Anwendung.

(2) Auf Ersuchen können die Vertragsparteien Probleme, die sich bei der Anwendung bestimmter gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen ergeben, feststellen und behandeln, um für beide Seiten annehmbare Lösungen zu finden.

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2018

Gesetzesnummer

20010304

Dokumentnummer

NOR40207426

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)