Kapitel V
Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen
Artikel 22
Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen
(1) Die Vertragsparteien arbeiten bei gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen zusammen, um den Handel zu fördern und gleichzeitig Leben und Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen zu schützen. Das WTO-Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen (nachstehend „SPS-Übereinkommen“ genannt), das Bestandteil dieses Abkommens ist, findet im Verhältnis zwischen den Vertragsparteien sinngemäß Anwendung.
(2) Auf Ersuchen können die Vertragsparteien Probleme, die sich bei der Anwendung bestimmter gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen ergeben, feststellen und behandeln, um für beide Seiten annehmbare Lösungen zu finden.
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2018
Gesetzesnummer
20010304
Dokumentnummer
NOR40207426
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