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Artikel 22 Luftverkehrsabkommen (Russische Föderation)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel 22

Inkrafttreten

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die beiden Vertragsparteien einander in einem diplomatischen Notenwechsel bekanntgegeben haben, daß die Erfordernisse für sein Inkrafttreten nach ihren jeweiligen nationalen Gesetzen und Vorschriften erfüllt worden sind.

ZU URKUND DESSEN haben die von ihren jeweiligen Regierungen dazu gehörig befugten unterfertigten Bevollmächtigten das vorliegende Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN in Wien am 8. November 1993 in zweifacher Ausfertigung in deutscher und russischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist.

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2019

Gesetzesnummer

10012303

Dokumentnummer

NOR12154587

alte Dokumentnummer

N9199332390J

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