Kapitel 5
Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten nichtinternationalen Charakters
Artikel 22
Artikel 22
Bewaffnete Konflikte nichtinternationalen Charakters
(1) Dieses Protokoll findet im Fall eines bewaffneten Konflikts, der keinen internationalen Charakter hat und im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei stattfindet, Anwendung.
(2) Dieses Protokoll findet nicht auf Fälle innerer Unruhen und Spannungen wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und andere ähnliche Handlungen Anwendung.
(3) Dieses Protokoll darf nicht zur Beeinträchtigung der Souveränität eines Staates oder der Verantwortung der Regierung herangezogen werden, mit allen rechtmäßigen Mitteln die öffentliche Ordnung im Staat aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen oder die nationale Einheit und territoriale Unversehrtheit des Staates zu verteidigen.
(4) Dieses Protokoll berührt nicht den Vorrang der Gerichtsbarkeit der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet ein bewaffneter Konflikt nichtinternationalen Charakters stattfindet, über die in Artikel 15 genannten Verletzungen.
(5) Dieses Protokoll darf nicht zur Rechtfertigung einer wie immer begründeten unmittelbaren oder mittelbaren Einmischung in den bewaffneten Konflikt oder in die inneren oder äußeren Angelegenheiten der Vertragspartei herangezogen werden, in deren Hoheitsgebiet dieser Konflikt stattfindet.
(6) Die Anwendung dieses Protokolls auf die in Absatz 1 bezeichnete Situation berührt nicht die Rechtsstellung der an dem Konflikt beteiligten Parteien.
(7) Die UNESCO kann den an dem Konflikt beteiligten Parteien ihre Dienste anbieten.
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