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Artikel 22. II. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenz (Anlage)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.9.1900

Zweiter Abschnitt.

Feindseligkeiten.

Erstes Kapitel.

Mittel zur Schädigung des Feindes, Belagerungen und Beschießungen.

Artikel 22.

Die Kriegführenden haben kein unbeschränktes Recht in der Wahl der Mittel zur Schädigung des Feindes.

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