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ARTIKEL 22 Eur. Fernmeldesatellitenorganisation EUTELSAT“ – Betriebsvereinbarung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1985

ARTIKEL 22

(Änderungen)

  1. a) Jeder Unterzeichner oder die Versammlung der Vertragsparteien kann Änderungen der Betriebsvereinbarung vorschlagen. Änderungsvorschläge werden dem Generaldirektor vorgelegt, der sie umgehend an alle Vertragsparteien und Unterzeichner verteilt.
  2. b) Der Unterzeichnerrat prüft jeden Änderungsvorschlag auf seiner ersten ordentlichen Tagung nach Verteilung durch den Generaldirektor oder auf einer früheren außerordentlichen Tagung, sofern der Generaldirektor den Änderungsvorschlag mindestens neunzig Tage vor dem Eröffnungsdatum der Tagung verteilt hat. Der Unterzeichnerrat berät über alle Ansichten und Empfehlungen zu einem Änderungsvorschlag, die er von einer Vertragspartei oder der Versammlung der Vertragsparteien erhält.
  3. c) Der Unterzeichnerrat beschließt über jeden Änderungsvorschlag gemäß den Bestimmungen des Artikels XI des Übereinkommens über Beschlußfähigkeit und Abstimmung. Er kann jeden nach lit. a verteilten Änderungsvorschlag abändern sowie über jeden nicht nach dieser lit. verteilten, jedoch unmittelbar aus einem Änderungsvorschlag entstehenden Änderungsvorschlag beschließen.
  4. d) Nach Genehmigung durch den Unterzeichnerrat tritt die Änderung neunzig Tage nach dem Tag in Kraft, an dem der Depositär die Notifikationen über ihre Genehmigung durch zwei Drittel derjenigen Unterzeichner erhalten hat, die zur Zeit der Genehmigung Unterzeichner waren und mindestens zwei Drittel der gesamten Investitionsanteile besaßen. Mit ihrem Inkrafttreten wird die Änderung für alle Unterzeichner verbindlich. Die Notifikation der Genehmigung einer Änderung durch einen Unterzeichner wird dem Depositär von der Vertragspartei übermittelt, die den betreffenden Unterzeichner bestimmt hat. Diese Notifikation bedeutet die Annahme der Änderung durch die betreffende Vertragspartei.
  5. e) Eine Änderung, die achtzehn Monate nach ihrer Genehmigung durch den Unterzeichnerrat nicht nach lit. d in Kraft getreten ist, gilt als nichtig.

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2020

Gesetzesnummer

10011602

Dokumentnummer

NOR12149765

alte Dokumentnummer

N9198514487L

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