Artikel 22
Zahlungsbilanzschwierigkeiten
- 1. Wenn ein Vertragsstaat betreffend seiner Zahlungsbilanz Schwierigkeiten hat oder ihm Schwierigkeiten ernsthaft drohen, kann er von den Bestimmungen der Artikel 4 und 7 abweichen und unter den Umständen des Artikel 23 und in Übereinstimmung mit den darin festgelegten Verfahren geeignete Maßnahmen ergreifen.
- 2. Jeder Vertragsstaat notifiziert dem Gemischten Ausschuß alle Maßnahmen gemäß Absatz 1 vor deren Einführung und läßt sie, so es die Bedingungen zulassen, vor ihrem Inkrafttreten durch den Gemischten Ausschuß prüfen.
- 3. Die Anwendung solcher Maßnahmen durch einen Vertragsstaat unterliegt den Bedingungen, die in den entsprechenden Artikeln des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens vorgesehen sind, der GATT-Erklärung über „Handelsmaßnahmen aus Gründen der Zahlungsbilanz“ aus dem Jahre 1979 sowie zukünftiger, von den Vertragsstaaten vereinbarter relevanter Abkommen unter der Schirmherrschaft des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens.
- 4. Der Gemeinsame Ausschuß prüft laufend die Lage, insbesondere mit dem Zweck ernsthafte Störungen des Funktionierens des Abkommens zu verhindern. Der Gemeinsame Ausschuß wird während solcher Überprüfungen oder auf Verlangen eines Vertragsstaats die Notwendigkeit der Aufrechterhaltung der getroffenen Maßnahmen prüfen.
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2020
Gesetzesnummer
10007195
Dokumentnummer
NOR12078161
alte Dokumentnummer
N5199212635A
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