Kapitel V
Schlussbestimmungen
Artikel 22
Verhältnis zwischen der Alpenkonvention und dem Protokoll
(1) Dieses Protokoll ist ein Protokoll der Alpenkonvention im Sinne des Artikels 2 und der anderen einschlägigen Artikel der Alpenkonvention.
(2) Nur Vertragsparteien der Alpenkonvention können Vertragspartei dieses Protokolls werden. Eine Kündigung der Alpenkonvention gilt zugleich als Kündigung dieses Protokolls.
(3) Entscheidet die Alpenkonferenz über Fragen in Bezug auf dieses Protokoll, so sind lediglich die Vertragsparteien dieses Protokolls abstimmungsberechtigt.
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2018
Gesetzesnummer
20002262
Dokumentnummer
NOR40036505
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