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Artikel 22 Amtssitz des Internationalen Zentrums für Migrationspolitikentwicklung (ICMPD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.8.2000

Artikel 22

Inkrafttreten und Dauer des Abkommens

(1) Mit Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das Übereinkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem ICMPD vom 31. Juli 1997, über die Einräumung von Privilegien an das ICMPD *), außer Kraft.

(2) Das Abkommen tritt in Kraft, sobald das Institut und die Republik Österreich einander vom Abschluß der Verfahren in Kenntnis gesetzt haben, die erforderlich sind, damit das Abkommen für beide Parteien bindende Wirkung erlangt.

(3) Das Abkommen tritt bei Beendigung der Tätigkeit des Zentrums in Österreich außer Kraft.

(4) Vorbehaltlich der Bestimmung von Absatz 3 kann das Abkommen bis zum fünften Jahrestag des Inkrafttretens des Gründungsvertrages in der Fassung des Vertrages vom 27. März 1996 nur nach schriftlicher Vereinbarung zwischen dem Zentrum und der Republik Österreich beendet werden. Danach kann dieses Abkommen von jeder der beiden Parteien unter Einhaltung einer sechsmonatigen schriftlichen Kündigungsfrist beendet werden.

Geschehen in Wien am 8. September 1999 in deutscher und englischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen Gültigkeit besitzen.

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*) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 127/1999 (Anm.: richtig: BGBl. III Nr. 127/1997)

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