ARTIKEL 22
Artikel 22
Schiedsurteile
- (1) Das Schiedsgericht legt in seinem Schiedsurteil seine Rechts- und Tatsachenfeststellungen samt ihren Begründungen dar und kann auf Verlangen einer Vertragspartei Rechtsschutz in folgender Form gewähren:
- a) eine Erklärung, dass eine Handlung einer Vertragspartei eine Zuwiderhandlung gegen ihre Verpflichtungen gemäß diesem Abkommen darstellt;
- b) eine Empfehlung, dass eine Vertragspartei ihre Handlungen mit ihren Verpflichtungen gemäß diesem Abkommen in Einklang bringen möge;
- c) eine Entschädigung in Geld für Verluste oder Schaden, den der Investor der antragstellenden Partei oder seine Investition erlitten haben, oder
- d) jede sonstige Form des Rechtsschutzes, dem die Vertragspartei, gegen die das Schiedsurteil ergeht, zustimmt, einschließlich Rückerstattung in Form von Sachleistungen an einen Investor.
- (2) Das Schiedsurteil ist für die Streitparteien endgültig und bindend.
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