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ARTIKEL 224 Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2021

UNTERABSCHNITT II

MARKEN

ARTIKEL 224

Internationale Übereinkünfte

Jede Vertragspartei

  1. a) hält das Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken ein,
  2. b) hält den Markenrechtsvertrag und das Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken ein und
  3. c) unternimmt alle zumutbaren Anstrengungen, um dem Markenrechtsvertrag von Singapur beizutreten.

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2024

Gesetzesnummer

20012514

Dokumentnummer

NOR40259975

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