Artikel 21
1. Jeder Hohe Vertragschließende Teil kann dieses Abkommen durch eine auf diplomatischem Weg an den anderen Hohen Vertragschließenden Teil zu richtende schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach dem Tag dieser Notifikation wirksam.
2. Die Kündigung kann sich auf die im Artikel 19 Absatz 3 dieses Abkommens genannten Departements und Gebiete oder auf bestimmte von ihnen beschränken.
Zuletzt aktualisiert am
09.05.2023
Gesetzesnummer
10002495
Dokumentnummer
NOR12032123
alte Dokumentnummer
N2198016324T
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)