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Artikel 21 Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerer Straftaten (USA)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.5.2012

Artikel 21

Verhältnis zu anderen Verträgen

Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, dass es Bestimmungen irgendeines anderen Vertrags, sonstigen Abkommens, von bestehenden Absprachen im Bereich der Strafverfolgung oder des innerstaatlichen Rechts, die den Austausch von Informationen zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika zulassen, beschränkt oder beeinträchtigt.

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