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Artikel 21. Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Berufsausrüstung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.1.1963

Artikel 21.

Der Generalsekretär des Rates notifiziert allen Vertragsparteien, den anderen Staaten, die das Abkommen unterzeichnet haben oder ihm beitreten, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, den VERTRAGSPARTEIEN des GATT und der UNESCO

  1. (a) die Unterzeichnungen, Ratifikationen, Beitritte und Erklärungen nach Artikel 15;
  2. (b) den Zeitpunkt, in dem dieses Abkommen und jede einzelne Anlage nach Artikel 16 in Kraft treten;
  3. (c) die Kündigungen und Erklärungen nach Artikel 17;
  4. (d) jede nach Artikel 18 als angenommen geltende Änderung und den Zeitpunkt ihres Inkrafttretens;
  5. (e) den Eingang der Erklärungen und Notifikationen nach Artikel 19.

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2025

Gesetzesnummer

10003964

Dokumentnummer

NOR12044478

alte Dokumentnummer

N3196344753L

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