vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 21 Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Wasserfahrzeugen und Luftfahrzeugen zum eigenen Gebrauch

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1959

Artikel 21

Jede Vertragspartei anerkennt Verlängerungen der Gültigkeitsdauer von Carnets de passages en douane, die von anderen Vertragsparteien nach dem in der Anlage 4 zu diesem Abkommen festgelegten Verfahren gewährt worden sind, als gültig.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2023

Gesetzesnummer

10003889

Dokumentnummer

NOR40070820

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)