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Artikel 21 Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Tschechische R)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Artikel 21

Die in Anwendung dieses Vertrages entstandenen Kosten – ausgenommen jene einer Durchbeförderung – werden nicht ersetzt. Der um Überstellung eines Verurteilten im Luftweg ersuchende Staat trägt aber die Kosten, die durch diese Überstellung entstanden sind.

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