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Artikel 21 Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1999

Artikel 21

Depositar

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird hiermit zum Depositar dieses Übereinkommens bestimmt.

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