Artikel 21 Übereinkommen (Nr. 63) über Statistiken der Löhne und Arbeitszeit in Bergbau, Industrie, einschließlich Baugewerbe, und Landwirtschaft

Alte FassungIn Kraft seit 26.11.1959

Das Übereinkommen wurde am 6. Juni 2024 durch Beschluss der Allgemeinen Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation auf ihrer 112. Tagung aufgehoben. Dies wurde im BGBl. nicht kundgemacht.

Artikel 21

1. Jährliche Indexziffern (Meßzahlen), die die allgemeine Bewegung der Stunden- oder Wochenlohnsätze anzeigen, sind auf Grund der Statistiken zu berechnen, die in Anwendung dieses Teiles des vorliegenden Übereinkommens zusammengestellt wurden und nach Bedarf durch alle weiteren verfügbaren Auskünfte über diesen Gegenstand (z. B. Angaben über die Schwankungen der Stücklohnsätze) zu ergänzen.

2. Wird eine einzige Indexziffer (Meßzahl) der Stunden- oder der Wochenlohnsätze berechnet, so ist auf derselben Grundlage auch eine Indexziffer (Meßzahl) der Schwankungen der gewöhnlichen Arbeitszeit zu berechnen.

3. Bei der Berechnung dieser Indexziffern (Meßzahlen) ist unter anderem die verhältnismäßige Bedeutung der verschiedenen Industrien gebührend zu berücksichtigen.

4. Bei der Veröffentlichung dieser Indexziffern (Meßzahlen) sind Angaben über das Verfahren zu machen, das ihrer Berechnung zugrunde liegt.

Schlagworte

Stundensatz

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2025

Gesetzesnummer

10008175

Dokumentnummer

NOR40082090

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