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Artikel 21 Übereinkommen des Europarats zum Schutz von Kindern

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2011

Artikel 21

Artikel 21 – Straftaten betreffend die Mitwirkung eines Kindes an pornographischen Darbietungen

(1) Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maßnahmen, um folgende Handlungen, wenn vorsätzlich begangen, als Straftaten zu umschreiben:

  1. a) Anwerbung eines Kindes zur Mitwirkung an pornographischen Darbietungen oder Veranlassung der Mitwirkung eines Kindes an solchen Darbietungen;
  2. b) Nötigung eines Kindes zur Mitwirkung an pornographischen Darbietungen oder Gewinnerzielung hieraus oder sonstige Ausbeutung eines Kindes zu solchen Zwecken;
  3. c) wissentlicher Besuch pornographischer Darbietungen, an denen Kinder mitwirken.

(2) Jede Vertragspartei kann sich das Recht vorbehalten, die Anwendung des Abs. 1 lit. c auf Fälle zu beschränken, in denen Kinder nach Abs. 1 lit. a oder b angeworben oder genötigt worden sind.

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