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Artikel 21 StV Wien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.7.1955

Teil IV

Aus dem Krieg herrührende Ansprüche

Artikel 21

Artikel 21.

 

Reparationen

Von Österreich werden keine Reparationen verlangt, die sich aus dem Bestehen eines Kriegszustandes in Europa nach dem 1. September 1939 ergeben.

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