Artikel 21 Soziale Sicherheit (Israel)

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1975

Artikel 21

Artikel 21

Hat eine Person während eines Kalendermonats unter Berücksichtigung dieses Abkommens für ein Kind nacheinander die Anspruchsvoraussetzungen nach den Rechtsvorschriften des einen und des anderen Vertragsstaates erfüllt, so werden Familienbeihilfen für den ganzen Monat von dem Vertragsstaat gewährt, nach dessen Rechtsvorschriften sie zu Beginn des Monats zu zahlen waren.

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