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Artikel 21 RHStraf

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.8.2005

Artikel 21

Übernahme der den Betreibern von Telekommunikationsanlagen entstehenden Kosten

Kosten, die Betreibern einer Telekommunikationsanlage oder Diensteanbietern anläßlich der Erledigung von Ersuchen nach Artikel 18 entstehen, trägt der ersuchende Mitgliedstaat.

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2022

Gesetzesnummer

20004101

Dokumentnummer

NOR40064394

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