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Artikel 21 Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen – Protokoll von Kyoto

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.2.2005

Artikel 21

(1) Die Anlagen dieses Protokolls sind Bestandteil des Protokolls; sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist, stellt eine Bezugnahme auf das Protokoll gleichzeitig eine Bezugnahme auf die Anlagen dar. Nach In-Kraft-Treten des Protokolls beschlossene Anlagen sind auf Listen, Formblätter und andere erläuternde Materialien wissenschaftlicher, technischer, verfahrensmäßiger oder verwaltungstechnischer Art beschränkt.

(2) Jede Vertragspartei kann Vorschläge für eine Anlage dieses Protokolls machen und Änderungen von Anlagen des Protokolls vorschlagen.

(3) Anlagen dieses Protokolls und Änderungen von Anlagen des Protokolls werden auf einer ordentlichen

Tagung der als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls dienenden onferenz der Vertragsparteien beschlossen. Der Wortlaut einer vorgeschlagenen Anlage oder Änderung einer Anlage wird den Vertragsparteien mindestens sechs Monate vor der Sitzung, auf der die Anlage oder Änderung einer Anlage zur Beschlussfassung vorgeschlagen wird, vom Sekretariat übermittelt. Das Sekretariat übermittelt den Wortlaut einer vorgeschlagenen Anlage oder Änderung einer Anlage auch den Vertragsparteien und Unterzeichnern des Übereinkommens und zur Kenntnisnahme dem Verwahrer.

(4) Die Vertragsparteien bemühen sich nach Kräften um eine Einigung durch Konsens über eine vorgeschlagene Anlage oder Änderung einer Anlage. Sind alle Bemühungen um einen Konsens erschöpft und wird keine Einigung erzielt, so wird als letztes Mittel die Anlage oder Änderung einer Anlage mit Dreiviertelmehrheit der auf der Sitzung anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien beschlossen. Die beschlossene Anlage oder Änderung einer Anlage wird vom Sekretariat dem Verwahrer übermittelt, der sie an alle Vertragsparteien zur Annahme weiterleitet.

(5) Eine Anlage oder Änderung einer Anlage mit Ausnahme der Anlage A oder B, die nach den Absätzen 3 und 4 beschlossen worden ist, tritt für alle Vertragsparteien dieses Protokolls sechs Monate nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem der Verwahrer diesen Vertragsparteien mitgeteilt hat, dass die Anlage oder Änderung einer Anlage beschlossen worden ist; ausgenommen sind die Vertragsparteien, die dem Verwahrer innerhalb dieses Zeitraums schriftlich notifiziert haben, dass sie die Anlage oder Änderung einer Anlage nicht annehmen. Für die Vertragsparteien, die ihre Notifikation über die Nichtannahme zurücknehmen, tritt die Anlage oder Änderung einer Anlage am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Rücknahme der Notifikation beim Verwahrer eingeht.

(6) Hat die Beschlussfassung über eine Anlage oder eine Änderung einer Anlage eine Änderung dieses Protokolls zur Folge, so tritt diese Anlage oder Änderung einer Anlage erst in Kraft, wenn die Änderung des Protokolls selbst in Kraft tritt.

(7) Die Beschlussfassung über Änderungen der Anlagen A und B und das In-Kraft-Treten dieser Änderungen erfolgen nach dem in Artikel 20 vorgesehenen Verfahren, mit der Maßgabe, dass Änderungen der Anlage B nur mit schriftlicher Zustimmung der betroffenen Vertragspartei beschlossen werden.

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2020

Gesetzesnummer

20004173

Dokumentnummer

NOR40065778

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