Artikel 21
Unterzeichnung, Ratifizierung, Beitritt und Vorbehalte
(1) Dieses Protokoll liegt vom 13. Februar 1987 bis zum 31. Dezember 1987 in Paris zur Unterzeichnung auf.
(2) Alle Parteien des Übereinkommens außer der Amtssitzpartei können diesem Protokoll beitreten, nämlich durch:
- a) Unterzeichnung, die nicht der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung bedarf; oder
- b) Unterzeichnung, die der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung bedarf, gefolgt von der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung; oder
- c) Beitritt.
(3) Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder Beitritt erfolgen gemäß Artikel 24 dieses Protokolls durch Hinterlegung der betreffenden Urkunde beim Depositar.
(4) Vorbehalte zu diesem Protokoll können in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht angemeldet und jederzeit durch eine diesbezügliche Erklärung an den Depositar zurückgezogen werden.
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