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ARTIKEL 21 Luftverkehrsabkommen (Tunesien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.5.1967

ARTIKEL 21

INKRAFTTRETEN

Das vorliegende Abkommen tritt in Kraft, sobald die beiden Vertragschließenden Teile einander durch diplomatischen Notenwechsel die Durchführung des entsprechenden verfassungsmäßigen Verfahrens bekanntgegeben haben.

GESCHEHEN zu Wien, am 17. Oktober 1966 in zwei Ausfertigungen in französischer Sprache, die gleichermaßen authentisch sind.

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2019

Gesetzesnummer

10011387

Dokumentnummer

NOR12147423

alte Dokumentnummer

N9196742426L

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