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Artikel 21 L-VG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2025

zu Abs. 1: LGBl. Nr. 54/2025 zu Abs. 3: LGBl. Nr. 54/2025

Artikel 21

Geschäftsordnung des Landtages

(1) Die Führung der Geschäfte des Landtages sowie der besondere Schutz und die Geheimhaltung von Informationen und der Schutz personenbezogener Daten im Bereich des Landtages werden durch ein besonderes Gesetz geregelt, welches nur bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Landtages und mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen oder geändert werden kann (Geschäftsordnung des Landtages).

(2) In der Geschäftsordnung ist auch zu bestimmen, daß der Landtag zur Vorberatung seiner Verhandlungsgegenstände Ausschüsse zu bilden hat. Die Zusammensetzung der Ausschüsse hat den Grundsätzen der Verhältniswahl (d`Hondtsches Verfahren) zu entsprechen.

(3) Das Parlamentarische Datenschutzkomitee ist zuständig für die Aufsicht über die Datenverarbeitungen

  1. 1. des Landtages einschließlich dessen Mitgliedern in Ausübung ihres Mandates, seiner Organe, insbesondere des Landes-Rechnungshofes, sowie der Funktionärinnen oder Funktionäre von Untersuchungsausschüssen gemäß Artikel 46 Absatz 1 und 1a L-VG, § 53 und Anlage 1 der Geschäftsordnung des Burgenländischen Landtages und
  2. 2. im Bereich der Verwaltungsangelegenheiten des Landtages und seiner Organe.

21.07.2025

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