Artikel 21 – Kündigung
- 1. Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation kündigen.
- 2. Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von sechs Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.
Zuletzt aktualisiert am
02.09.2021
Gesetzesnummer
20011650
Dokumentnummer
NOR40237773
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