Artikel 21
Verwaltungskonto
- 1. Die für die Anwendung dieses Übereinkommens erforderlichen Ausgaben laufen über das Verwaltungskonto; sie werden aus den nach den Absätzen 3, 4 und 5 festgesetzten Jahresbeiträgen, die von den Mitgliedern nach Maßgabe ihrer jeweiligen verfassungsrechtlichen oder institutionellen Verfahren überwiesen werden, bestritten.
- 2. Die Ausgaben für die Delegationen beim Rat, beim Projektausschuß und bei den im Artikel 3 Absatz 2 bezeichneten Ausschüssen und Arbeitsgruppen werden von den betreffenden Mitgliedern getragen. Verlangt ein Mitglied besondere Leistungen von der Organisation, so veranlaßt der Rat das betreffende Mitglied, die Kosten der Leistungen zu bezahlen.
- 3. Während der zweiten Hälfte jedes Rechnungsjahres genehmigt der Rat den Verwaltungshaushaltsplan der Organisation für das folgende Rechnungsjahr und setzt den Beitrag jedes Mitgliedes zu diesem Haushaltsplan fest.
- 4. Der Beitrag jedes Mitgliedes zum Verwaltungshaushaltsplan für jedes Rechnungsjahr richtet sich nach dem Verhältnis seiner Stimmenzahl im Zeitpunkt der Genehmigung des Verwaltungshaushaltsplanes für das betreffende Jahr zur Gesamtstimmenzahl aller Mitglieder. Bei der Festsetzung der Beiträge werden die Stimmen jedes Mitgliedes so berechnet, daß der zeitweilige Entzug des Stimmrechtes eines Mitgliedes oder die sich daraus ergebende Neuverteilung der Stimmen außer Betracht bleiben.
- 5. Den ersten Beitrag eines Mitgliedes, das der Organisation nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens beitritt, setzt der Rat auf der Grundlage der diesem Mitglied zustehenden Stimmenzahl und des für das laufende Rechnungsjahr verbleibenden Zeitabschnitts fest, ohne jedoch die für das laufende Rechnungsjahr für die anderen Mitglieder festgesetzten Beiträge zu ändern.
- 6. Die Beiträge zum ersten Verwaltungshaushaltsplan werden an einem vom Rat auf seiner ersten Tagung zu bestimmenden Tag fällig. Die Beiträge zu späteren Verwaltungshaushaltsplänen sind am ersten Tag jedes Rechnungsjahres fällig. Beiträge von Mitgliedern für das Rechnungsjahr, in dem sie der Organisation beitreten, sind an dem Tag fällig, an dem sie Mitglieder werden.
- 7. Hat ein Mitglied seinen vollen Beitrag zum Verwaltungshaushaltsplan nicht binnen zwei Monaten nach Fälligkeit gemäß Absatz 6 gezahlt, so ersucht der Exekutivdirektor das Mitglied, die Zahlung so rasch als möglich zu leisten. Hat das Mitglied seinen Beitrag binnen zwei Monaten nach diesem Ersuchen noch nicht gezahlt, so wird es ersucht, die Gründe für seine Zahlungsunfähigkeit zu nennen. Hat das Mitglied nach Ablauf von sechs Monaten nach Fälligkeit seinen Beitrag immer noch nicht gezahlt, so wird ihm sein Stimmrecht zeitweilig entzogen, sofern der Rat nicht durch außerordentliche Abstimmung etwas anderes beschließt. Hat das Mitglied seinen Beitrag nach Ablauf eines Monates nach dem zeitweiligen Entzug seines Stimmrechtes noch nicht gezahlt, so werden dem Mitglied alle Rechte aus diesem Übereinkommen vom Rat so lange entzogen, bis es seinen vollen Beitrag gezahlt hat, sofern der Rat nicht durch außerordentliche Abstimmung etwas anderes beschließt.
- 8. Ein Mitglied, dem seine Rechte nach Absatz 7 zeitweilig entzogen worden sind, bleibt insbesondere zur Zahlung seines Beitrages verpflichtet.
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2025
Gesetzesnummer
10006807
Dokumentnummer
NOR12074462
alte Dokumentnummer
N5198615339L
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