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Artikel 21 Grenzüberschreitende Zusammenarbeit zur Bekämpfung des Terrorismus, Kriminalität und illegaler Migration

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2006

Artikel 21

Aufgaben der Dokumentenberater

Die von den Vertragsparteien entsandten Dokumentenberater üben insbesondere folgende Aufgaben aus:

  1. 1. Beratung und Schulung der Auslandsvertretungen der Vertragsparteien in Pass- und Visaangelegenheiten, insbesondere beim Erkennen von ge- und verfälschten Dokumenten, sowie in Bezug auf den Missbrauch von Dokumenten und die illegale Migration,
  2. 2. Beratung und Schulung von Beförderungsunternehmen bezüglich der Verpflichtungen, die sich für diese aus dem Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen und der Anlage 9 des Abkommens von Chicago vom 7. Dezember 1944 über die Internationale Zivilluftfahrt ergeben, und beim Erkennen von ge- und verfälschten Dokumenten sowie den einschlägigen Einreisebestimmungen sowie
  3. 3. Beratung und Schulung der für die grenzpolizeilichen Kontrollen zuständigen Behörden und Einrichtungen des Gastlandes.

Schlagworte

Passangelegenheit

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2022

Gesetzesnummer

20005062

Dokumentnummer

NOR40084068

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