Artikel 21 Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr - Durchführung (Deutschland)

Alte FassungIn Kraft seit 23.2.1994

Artikel 21

Artikel 21

Beim Grenzübergang Schärding - Neuhaus a. Inn-Alte Innbrücke kann die deutsche Grenzabfertigung zu bestimmten Zeiten auf österreichischem Gebiet vorgenommen werden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)