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Artikel 21 Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.10.1957

Artikel 21

(1) Dienstbriefe und Dienstpakete sowie dienstliche Geld- und Wertsendungen, die für vorgeschobene Grenzdienststellen bestimmt sind oder von diesen in den Nachbarstaat gesandt werden, dürfen durch Bedienstete des Nachbarstaates ohne Vermittlung der Postverwaltung und frei von Postgebühren befördert werden.

(2) Diese Sendungen unterliegen der Zoll- und Devisenkontrolle nur bei Verdacht einer strafbaren Handlung; sie sollen zur Vermeidung von Mißbräuchen mit dem Dienstsiegel der absendenden Dienststelle versehen sein.

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