Artikel 21
ARTIKEL 21 |
(1) Dieses Abkommen steht der Aufrechterhaltung oder Errichtung von Zollunionen, Freihandelszonen oder Grenzverkehrsregelungen nicht entgegen, sofern diese keine Änderung der in diesem Abkommen vorgesehenen Handelsregelung bewirken.
(2) Im Assoziationsausschuss finden Konsultationen zwischen den Vertragsparteien statt über Übereinkünfte zur Errichtung von Zollunionen oder Freihandelszonen und auf Ersuchen über alle sonstigen wichtigen Fragen im Zusammenhang mit ihrer jeweiligen Handelspolitik gegenüber Drittstaaten. Konsultationen finden insbesondere im Falle des Beitritts eines Drittstaates zur Europäischen Union statt, um zu gewährleisten, dass den in diesem Abkommen niedergelegten beiderseitigen Interessen der Gemeinschaft und Algeriens Rechnung getragen wird.
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