Artikel 21
Wiederausfuhr und ernster Mangel
Wo immer auf Grund der Bestimmungen der Artikel 6 und 7 zu
- 1. einer Wiederausfuhr in einen Drittstaat, gegen den der exportierende Vertragsstaat für die betreffende Ware mengenmäßige Exportbeschränkungen, Ausfuhrzölle oder Maßnahmen oder Abgaben mit gleicher Wirkung aufrechterhält; oder
- 2. einem ernsten Mangel einer für die ausführende Partei wesentliche Ware, oder zur Gefahr eines solchen Mangels führt, und wo die vorgenannte Lage, für die exportierende Partei ernste Schwierigkeiten bereitet oder voraussichtlich geeignet ist, sie zu bereiten, kann der Vertragsstaat unter den Bedingungen der in Artikel 23 und gemäß den darin festgelegten Verfahren geeignete Maßnahmen ergreifen.
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2020
Gesetzesnummer
10007195
Dokumentnummer
NOR12078160
alte Dokumentnummer
N5199212634A
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